TAXI KALIM

Preis / Tarif

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 21. Februar 2023 aufgrund des § 14 Abs. 1, Abs. 1b und Abs. c1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl. I N.r 18/2022, verordnet:
§1

Der Tarif gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxifahrzeugen im Stadtgebiet von Wiener Neustadt in der Tarifzone A (Ortsgebiet von Wr. Neustadt) und der Tarifzone B (Stadtgebiet Wr. Neustadt südlich des Ortsgebiets Wr. Neustadt begrenzt durch die Autobahn A2 bzw. Schnellstraße S4).

§2
Grundtaxe € 4,30
Streckentaxe je begonnene 128 m € 0,20
Zeittaxe (je begonnene 22,5 Sekunden Wartezeit) € 0,20
Zuschlag für Gepäck (ab 25 kg, ausgenommen Rollstühle & Gehilfen) € 1,20
§3

(1) Für Fahrten, die in der Tarifzone beginnen und in der Tarifzone enden, kommt (ab Ortstafel W.r Neustadt)die doppelte Streckentaxe gemäß §2z 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.
(2) Für Fahrten, die in der Tarifzone beginnen, und in der Tarifzone enden, kommt (bis Ortstafel W.r Neustadt) die doppelte Streckentaxe gemäß §2 z 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.

§4

Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen ist, oder wenn sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5 Minuten ergeben hat.

§5
  • 1.
    Für Fahrten im Tarifgebiet, die mi Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die beider Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, darf von den verbindlichen Tarifen gemäß § 2 und § 3abgewichen werden. Für diese Fahrten wirddas folgende Preisband festgelegt: DasGrundentgelt wird mit einemMindestentgelt von €4,20 und einem Höchstentgelt von €5,20, dasStreckenentgelt für je angefangene 10 m wird mit einem Mindestentgelt von €0, 154 und einem Höchstentgelt von €0, 188festgelegt. Der so ermittelte Fahrpreis ist auf eine Dezimalstelle zu runden.Ein Zuschlag für die Beförderung von Gepäckstücken gemäß § 2 Z 4 kann hinzugefügt werden.
  • 2.
    Die Wegstrecke ist an Hand des Routenplaners des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der auf der Internetseite desBundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung steht, oder an Hand des Routenplaners „Von A nach B‘ der Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) GmbH zu ermitteln. Die Verwendung gleichartiger Routenplaner oder Software ist zulässig, sofern die mittels dieser Pro- gramme berechneteFahrstrecke nachweislich nicht mehr als geringfügig von jener Fahrstrecke, die sich bei Heranziehung des Routenplaners des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder des Routenplaners „Von A nach B“* der Verkehrsverbund OstRegion (VOR) GmbH ergibt, abweicht.
  • 3.
    Dem Fahrgast ist bei Fahrten im Tarifgebiet, die im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die beider Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, vor Antritt der Fahrt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises auszustellen.
  • 4.
    Wird bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2b ei der Bestellung auch angeboten, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden, zu teilen, ist die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtliche verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises den Fahrgästen mi Vorhinein bekannt zu geben. Bei derartigen Fahrten wird der Gesamtbetrag für die Fahrt gemäß Abs. I und 2 berechnet. Der Fahrpreis je Fahrgast ergibt sich durch Division des Gesamtbetrags durch die Gesamtanzahl der tatsächlichen Fahrgäste. Die Bestimmung des Abs. 3 gilt sinngemäß.
§6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2023 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichenTarifes für das Taxi- Gewerbe in der Stadt Wiener Neustadt vom 20. Dezember 2021, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 24/2021 vom 30. Dezember 2021, außer Kraft.

Für die Landeshauptfrau
Mag. Danninger
Landesrat